Dr. Areti Georgiadou
Rechtsanwältin

Home

Probleme des Urheberrechtses

Wie sich bereits aus den Informationen im Internet ersehen lässt, habe ich im Frühjahr dieses Jahres die Verletzung meines Urheberrechts an der von mir verfassten Biographie über die Schweizer Schriftstellerin und Journalistin Annemarie Schwarzenbach (1908 - 1942) mit dem Titel "Das Leben zerfetzt sich mit in tausend Stücke" (1995 Campus-Verlag; 1998 dtv) gerügt.

Grund war die Entnahme von Teilen meines Buches durch Dominique Laure Miermont ohne jede Quellenangabe.

Die Entnahme betrifft Interpretationen sowie meine Ergebnisse biographischer Recherchen, die ich durch Gespräche mit damals noch lebenden Freunden und Verwandten Schwarzenbachs unternommen habe.

Durch ausdrücklichen Dank an die Schwester Schwarzenbachs, Frau Suzanne Öhman, und durch empathischen Stil versucht Frau Miermont zudem in ihrem Buch den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie habe diese biographischen Begebenheiten selbst recherchiert.

Das deutsche Urheberrecht erweist sich in dieser Frage leider als stumpfes Schwert. Zwar gelten die Grundsätze von Schöpfungshöhe und Gestaltungshöhe, die geschützt sein sollen. Anders als etwa im amerikanischen Recht soll in Deutschland aber die sogenannte "Mühe des Biographen" ("sweat of the brow"), auch wenn sie Grundlage dieser Gestaltung geworden ist, urheberrechtlich keinen Schutz genießen. Das heißt in meinem Fall konkret: bei allen von mir recherchierten biographischen Begebenheiten, die eine Biographie erst sinnvoll und lebendig machen, entfällt der urheberrechtliche Schutz.

Für Interpretationen gilt ähnliches. Sie gelten als wissenschaftliche Erkenntnisse und sollen daher "gemeinfrei" bleiben.

Die äußere Form, die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießt, gilt auch bei identischem Inhalt dadurch durchbrochen, dass die Absätze eine andere Reihenfolge erhalten. Es genügt somit, statt der Reihenfolge 1,2,3 etwa die Reihenfolge 3,2,1 zu nehmen und schon ist das Urheberrecht unterlaufen.

So das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.

Zwar bedeutet das nicht, dass die Entnahme nicht kenntlich zu machen ist. Geschieht dies aber nicht, so ist das zwar nicht die feine Art und moralisch sicher fragwürdig, es stellt aber keine Verletzung des Urheberrechts dar.

Da das Urheberrecht aber das einzige Recht ist, auf das man sich als Autor in solchen Fällen berufen könnte, ist die Folge dieser Rechtsprechung, dass Autoren und Autorinnen ihre Arbeit kaum schützen können. Dies gilt insbesondere für den Sachbuchbereich. - Man muss es dulden sollen, das Schmücken mit fremden Federn.

Erschwerend kommen die hohen Streitwerte hinzu. Bei Streitwerten von € 30.000 aufwärts überlegt man es sich gleich mehrfach, ob man sich auf den schmalen Grat begeben möchte, den das Urheberrecht in Deutschland derzeit bietet.

Die Folge davon wiederum ist, dass es kaum höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, da die Fälle nur in Ausnahmefällen den Bundesgerichtshof erreichen. Dies wiederum erschwert auch jede Änderung der Rechtsprechung, die eben nur durch Vorlage von Fällen beim Bundesgerichtshof erreicht werden kann.

Es ist also ein circulus viciosus. Und dieser wiederum wirft uns auf uns selbst zurück und auf die Frage, wie wir miteinander umgehen wollen und mit unseren Lesern.

Dr. Areti Georgiadou

Frankfurt am Main, den 01.10.2008

Kanzlei
Kontakt
Impressum

Korrespondenzsprachen
Griechisch
Englisch